Allgemeine Geschäftsbedingungen


Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche von uns - auch zukünftig - geschlossenen
Verträge, soweit nicht in besonderen Fällen Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart
worden ist. Der GeItung von etwaigen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich
widersprochen. Die Lieferung der Ware beinhaltet nicht deren Anerkennung.
VieImehr erklärt sich der Käufer durch die Annahme der Lieferung ausdrücklich mit unseren
Bedingungen einverstanden.
 
§ 1 Angebote
Sämtliche Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge gelten erst nach schriftlicher
Bestätigung bzw. durch unsere Lieferung als angenommen.
 
§ 2 Preise
Wir behalten uns vor, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen.
Alle durch uns genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MWSt.
 
§ 3 Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab gewissen Abnahmemengen frei Haus.
Es steht uns frei, ab Werk oder ab unserer Niederlassung bzw. unserem Lager zu leisten.
Mit Verlassen des Werkes oder unserer Standorte reist die Ware bei jeder Art von Versendung auf Gefahr des
Bestellers und Empfängers.
Lieferfristen, die unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen, werden so aufgegeben, daß sie
mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Unvorhergesehene Hindernisse wie
Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Mobilmachung, Krieg, Blockade,
Betriebsstörungen aller Art, Störungen in den öffentlichen Verkehrsmittein, Mängel oder verspäteter
Eingang von Rohstoffen oder anderen wichtigen BetriebsmitteIn sowie überhaupt
alle wesentlichen Erschwernisse im eigenen Betrieb oder bei Unterlieferanten und ähnliche
Fälle berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer entsprechenden Verlängerung der
Lieferzeit, zur Ausführung von Teillieferungen und Teilleistungen und oder entweder ganz
oder teilweise ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.
Für den Fall des Verzuges kann der Käufer bei ergebnisIoser Nachfristsetzung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn der Verkäufer oder seine
Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die
erweiterte Haftung aus § 287 BGB wird ausgeschlossen.
Nimmt der Käufer gelieferte Ware nicht rechtzeitig ab, so geht die Gefahr auf ihn über und
die Verkäuferin ist ohne Androhung und Fristsetzung berechtigt, sofortige Bezahlung zu verlangen
und die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter oder
Spediteur einzulagern oder versteigern zu lassen. Eine Verschiebung der Zahlungstermine
findet auch dann nicht statt, wenn sich die Verkäuferin ausnahmsweise mit einer verspäteten
Übernahme einverstanden erklärt.
Die Rücknahme verkaufter Ware erfolgt nach unserer Wahl stets auf Risiko des Bestellers.
Zahlungseinstellung, Wechselprotest, beeinträchtigte Kredit- und Vertrauenswürdigkeit, Tod,
Auflösung der Firma des Käufers sowie wirtschaftliche und politische Ereignisse, die die
ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gefährden bzw. gefährden können, berechtigen
uns, ungeachtet anderweitiger Vertragsbedingungen und ungeachtet einer etwaigen
Annahme von Wechseln, nach unserer Wahl vorherige bzw. sofortige Zahlung zu verlangen
oder sofort vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
 
§ 4 Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort bei Erhalt der Ware rein netto, also ohne
Skontoabzug, sofern nicht Zielverlängerung oder Skontogewährung im Einzelfall ausdrücklich
schriftlich vereinbart sind.
Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstag ab Zinsen in Höhe des von
den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens
jedoch 4% über dem Bundesbankdiskontsatz zuzüglich MwSt. zu fordern. Befindet sich der
Käufer im Verzug, ist die GeItendmachung eines weitergehenden Schadens bei entsprechendem
Nachweis nicht ausgeschlossen.
Schecks geIten erst dann als Zahlung, wenn sie eingelöst sind.
Unsere Vertreter sind berechtigt, für uns Schecks in Empfang zu
nehmen. Wechsel werden grundsätzlich nicht angenommen.
Ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen.
Insbesondere die Erhebung der Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur
Zahlung.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder
wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
steIlen, so sind wir berechtigt, die gesamte RestschuId fällig zu steIlen, auch wenn Schecks
angenommen worden sind. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder SicherheitsIeistungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzugseintritt bezüglich eines
Vertrages oder bei Bekanntwerden von Tatsachen, die auf eine Gefährdung der Erfüllung
eines oder aller Verträge mit dem BesteIler hinweisen, werden sämtliche offenen
Verpflichtungen des BesteIlers sofort fällig.
 
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit den nachstehenden
Erweiterungen:
Die Waren bIeiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den
Käufer Eigentum des Verkäufers. Bei Annahme von Wechseln und Schecks gilt die Zahlung
erst mit deren Einlösung als erfolgt.
Der Käufer ist berechtigt, die fraglichen Waren im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs
weiterzuverkaufen unter der Voraussetzung, daß er seinen Verpflichtungen uns gegenüber
aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen fristgerecht nachkommt. Verkauft der
Käufer die Vorbehaltsware weiter, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Erfüllung seiner sämtlichen
Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber alle aus dem Weiterverkauf entstehenden
Forderungen gegen seine Käufer mit sämtlichen Nebenrechten mit der Entstehung an den
Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen dem Verkäufer
nicht gehörenden Waren - gleich in welchem Zustand - verkauft, so gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung an den Verkäufer nur in Höhe des dem Käufer in Rechnung gestellten
Preises der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages
oder Teil des Kaufgegenstandes ist, als vereinbart.
Das gleiche gilt von solchen Forderungen, die dadurch dem Käufer gegenüber einem Dritten
erwachsen, daß er die Ware allein oder zusammen mit anderen dergestalt verarbeitet, daß
das daraus entstehende Produkt kraft Gesetzes in das Eigentum dieses Dritten übergeht
(z. B. § 946 BGB) bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang. Der Käufer ist zur Einziehung der
Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware trotz der vorstehend vereinbarten Abtretung
ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungs er mäch ti -
gung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber die Forderungen selber nicht einziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer diesem die Schuldner der abgetretenen
Forderungen mitzuteilen; er räumt dem Verkäufer das Recht ein, diesen die Abtretung anzuzeigen.
Der Käufer hat dem Verkäufer ferner alle Auskünfte über eine eventuelle Geltend -
machung der Rechte zu erteilen und gegebenenfalls die hierfür erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten
Dritten erfolgt stets für den Verkäufer. Der Verkäufer gilt als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB und erwirbt infolgedessen das Eigentum an den Zwischen- und
Enderzeugnissen. Käufer bzw. jeweiliger Besitzer sind nur Verwahrer der Ware für den
Verkäufer. Verbindlichkeiten und Schadensersatzansprüche dürfen für den Verkäufer aus
einer Be- und Verarbeitung nicht erwachsen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zur
Sicherung des Verkäufers, und zwar auf jeden Fall in Höhe des dem Käufer in Rechnung
gestellten Preises der Vorbehaltsware. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer
nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis der Ware der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt
der Verarbeitung zu. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung und
unterliegt der gleichen Regelung. Bei Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltsware
mit anderen Waren bleibt das Eigentum des Verkäufers gem. § 947, 948 BGB erhalten, d.h.
es wird zum Miteigentum; im übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen über Be- und
Verarbeitung sinngemäß.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen,
wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
Falls der Wert der Ware, die nach diesen Bestimmungen im Eigentum des Verkäufers verblieben
ist, den Betrag einer noch offenstehenden Forderung um mehr als 25% übersteigt,
wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers sein Eigentum in dem Umfange und nach seiner
Wahl insoweit aufgeben, als der Wert der Waren 125% der Resfforderung übersteigt.
 
§ 6 Gewährleistung
Wir leisten für die von uns gelieferte Ware und für die von uns erbrachte Leistung Gewähr
gemäß nachstehenden Bedingungen, wobei stets folgende Grundsätze gelten:
Mängelrügen sind uns ohne schuldhaftes Zögern jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach
Empfang der Waren, schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind anzugeben bzw. beizufügen:
Zeitpunkt unserer Leistung mit Nachweisurkunden, Vorlage evtl. vorhandener Urkunden
oder gegenständlicher Nachweise, die den Mangel betreffen, einschl. Vorführung in unserer
Hauptniederlassung. Die Rücksendung reklamierter Waren hat frachtfrei zu erfolgen.
Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jede Art von Gewährleistungs -
ansprüchen gegen uns aus. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren
Käufer zu und sind nicht abtretbar.
In jedem Falle können Ansprüche gegen uns nur auf kostenlose Ersatzlieferung geltend
gemacht werden. Bei Fehlschlagen der Eratzlieferung hat der Besteller das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Schadensersatzansprüche jeglicher Art, auch Ansprüche wegen Folgeschäden,
Ummontagekosten, Bearbeitungskosten und anderer Aufwendungen sind ausgeschlossen.
Gegenüber Kaufleuten übernehmen wir keine Gewährleistung.
Wir treten hierfür die uns vertraglich zustehenden Ansprüche wegen eines begründeten
Mangels gegen unseren jeweiligen Lieferanten an den Käufer ab. Beim kaufmännischen
Geschäftsverkehr mit uns ist der Käufer regelmäßig in der Lage, die Bonität der ihm aus der
Branche bekannten Lleferanten zu prüfen und sich zu entscheiden, ob seinem Interesse an
der Durchsetzbarkeit etwaiger Gewährleistungsansprüche hinreichend genüge getan ist.
1. Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn
a) die Reifen von anderen als von uns repariert, runderneuert, besohlt oder in sonstiger
Weise bearbeitet wurden,
b) bei Weißwanddecken, Verfärbungen oder Licht- bzw. Ermüdungsrisse der Weißwand
auftreten,
c) die Farbriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden oder verändert
worden sind,
d) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten war,
e) der Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war,
insbesondere durch Überschreitung der für die Reifengröße zulässigen Belastung
und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,
f) der Reifen durch unrichtige RadsteIlung schadhaft wurde oder durch andere
Störungen (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde,
g) der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in
sonstiger Weise mangelhaften Feige montiert war,
h) der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische VerIetzung schadhaft geworden
oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist,
i) natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen vorliegen, die auf unsachgemäße
Behandlung oder einen Unfall zurückzuführen sind.
2. Bei gebrauchten Reifen ist jede Gewährleistung für uns unnutzbar und daher ausgeschlossen.
Das gleiche gilt für nachgeschnittene Reifen.
3. Für den Zustand von Stoßdämpfern und Federn, für den Verlust von Radkappen und
Zierringen, für die SteIlung von Spur und Sturz wird ebenfalIs jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Für unsere Leistungen wie Auswuchten, EinsteIlung von Spur und Sturz,
Montage und ähnliche Arbeiten, wird dem Käufer ein Nachbesserungsrecht eingeräumt.
Bei FehIschlagen der Nachbesserung kann der Käufer Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
4. Nimmt der Kunde die bestellte Leistung innerhalb einer Woche ab Bestellung oder innerhalb
der schriftlich vereinbarten Abnahmefrist nicht an, so sind wir berechtigt, die
besteIlte Ware anderweitig einzusetzen. Nach vergeblicher Inverzugsetzung durch Einschreiben
sind wir nach Ablauf der gesetzten Frist von sämtlichen Verpflichtungen frei.
Der Besteller kann jedoch von uns wegen entgangenem Gewinns und auf Ersatz unserer
Aufwendungen in Anspruch genommen werden.
5. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Altteilen trifft uns nur ab Zugang eines diesbezügl.
schriftlichen Verlangens des Kunden auf dessen Kosten. Mit der Entgegennahme unserer
Leistung, die zum Anfall von Altteilen geführt hat, sind wir deshalb grundsätzlich von
einer Aufbewahrungspflicht vollständig freigestellt. Unsere evtl.. Mitteilung, die Gegenstände
abzuholen, begründet keine Aufbewahrungsverpflichtung.
 
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist Bielefeld.
Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, gegen den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand
vorzugehen.
 
§ 8 Unwirksamkeit
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner der vereinbarten Bestimmungen hat auf die
Wirksamkeit der übrigen keinen Einfluß.